Allgemeine Geschäftsbedingungen
im Bereich Sondervermarktung

Divimove GmbH

Stand: April 2018

Allgemeiner Teil: Bedingungen für alle Leistungen

A.1. Vertragspartner

A.1.1. Die Divimove GmbH (im Folgenden „DIVIMOVE“) vermarktet die Produktionen der bei DIVIMOVE unter Vertrag stehenden Web-Video-Künstler, den sog. Creators, und unterstützt die Creators bei der Konzeption, Produktion und Verbreitung ihrer Inhalte durch verschiedene Maßnahmen.

A.1.2. Unter anderem akquiriert, konzeptioniert und produziert DIVIMOVE Projekte, u.a. in den Bereichen Werbevideo, Produktplatzierung, Branded Entertainment, Social Media Integration, Testimonial, Sponsoring, Ausstattung, sämtliche zur Verbreitung über Internetplattformen, hier insbesondere auf Video- oder Social-Media-Plattformen (im Folgenden „Sondervermarktungsprojekte“).

A.1.3. Vertragspartner für Sondervermarktungsprojekte von DIVIMOVE kann eine Agentur oder direkt ein Werbungtreibender (im Folgenden „Unternehmen“) sein. Soweit nachfolgend von „Vertragspartner“ die Rede ist, richtet sich die Regelung sowohl an eine Agentur als auch an ein Unternehmen.

A.2. Geltungsbereich

A.2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln die Vertragsbeziehungen zwischen DIVIMOVE und ihren Vertragspartnern hinsichtlich der Buchung von Werbeintegrationen und Umsetzung von Sondervermarktungsprojekten.

A.2.2. Grundlage des Sondervermarktungsprojekts werden, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich die AGB von DIVIMOVE. Allgemeine Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn den Bedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widersprochen wurde und/oder DIVIMOVE ihre Leistungen widerspruchslos erbringt.

A.3. Zustandekommen eines Vertrags zwischen DIVIMOVE und Vertragspartner

A.3.1. Sofern und soweit DIVIMOVE dem Vertragspartner im Rahmen der Vertragsverhandlungen ein vorläufiges „Proposal“ (d.h. ein erweitertes Angebot, in dem Art und Umfang der Leistungen beschrieben werden) unterbreitet, sind die dort niedergelegten Bedingungen freibleibend. DIVIMOVE benennt dem Vertragspartner eine Frist, in dem dieser das Proposal bestätigen kann. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Annahme seitens DIVIMOVE des vom Vertragspartner bestätigten Proposal oder durch tatsächliche Erbringung der Leistung durch DIVIMOVE zustande.

A.3.2. Bei Aufträgen von Agenturen ist das werbungtreibende Unternehmen namentlich genau zu bezeichnen (Name, vollständige Anschrift und Kontaktdaten, Umsatzsteuer-ID). DIVIMOVE ist berechtigt, von der Agentur einen Mandatsnachweis zu verlangen. Vertragspartner ist auch in diesen Fällen die Agentur. Die Fakturierung erfolgt an die Agentur. Für den Fall, dass die Agentur Vertragspartnerin ist, tritt sie mit Zustandekommen des Auftrages die Zahlungsansprüche gegen ihren Kunden aus dem der Forderung zugrunde liegenden Vertrag zur Sicherung an DIVIMOVE ab. DIVIMOVE nimmt diese Abtretung hiermit an. Sie ist berechtigt, diese dem Kunden der Agentur gegenüber offen zu legen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monates nach Fälligkeit beglichen ist.

A.3.3. Bei Agenturbuchungen behält sich DIVIMOVE das Recht vor, Buchungsbestätigungen auch an den Kunden der Agentur weiterzuleiten.

A.4. Werberechtliche Kennzeichnung

Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass Sondervermarktungsprojekte auf verschiedene Weisen werberechtlich zu kennzeichnen sein können. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass eine Umsetzung durch DIVIMOVE ausschließlich im Einklang geltenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere nach den medien- und wettbewerbsrechtlichen Vorgaben) erfolgen wird und in den Fällen, in denen der Vertragspartner nicht als Verbreiter des Sondervermarktungsprojekts anzusehen ist, allein DIVIMOVE entscheiden kann und wird, welche Kennzeichnungen vorzunehmen sind.

A.5. Leistungserbringung

DIVIMOVE ist in der Art und Weise der Erbringung der vereinbarten Leistung frei. DIVIMOVE ist insbesondere berechtigt, in allen Phasen eines Sondervermarktungsprojekts Dritte zu beauftragen. An der Leistungsbeziehung zwischen DIVIMOVE und dem Vertragspartner ändert dies nichts.

A.6. Abnahme der Leistung und Gewährleistung

A.6.1. Der Vertragspartner hat – sofern dem Vertragspartner gemäß den gesetzlichen bzw. vertraglichen Vorgaben ein Abnahmerecht zusteht – die von DIVIMOVE erbrachten Leistungen nach Ablieferung unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 48 Stunden auf Mängel zu prüfen und in Textform (E-Mail genügt) mitzuteilen, welche konkreten Gründe ggf. einer Abnahme entgegenstehen. Pro Content Piece wird dem Vertragspartner je eine Änderungsschleife eingeräumt. Erfolgt binnen 48 Stunden keine Erklärung gegenüber dem im Proposal benannten Ansprechpartner von DIVIMOVE, gilt die Leistung als abgenommen.

A.6.2. Wenn durch höhere Gewalt vertragliche Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, ist DIVIMOVE insoweit von ihrer Leistungspflicht während des Ereignisses höherer Gewalt befreit. Unter „höherer Gewalt“ sind ausschließlich Ereignisse zu verstehen, deren Ursachen nicht in der Sphäre von DIVIMOVE liegen. DIVIMOVE hat die vertragliche Verpflichtung unverzüglich nach Wegfall des Ereignisses höherer Gewalt nachzuholen

A.7. Haftung von DIVIMOVE

A.7.1. DIVIMOVE haftet nur für Schäden des Vertragspartners,
• die DIVIMOVE oder ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben;
• wenn bei Kauf- oder Werkverträgen von DIVIMOVE eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde oder arglistig getäuscht wurde

A.7.2. DIVIMOVE haftet in voller Höhe bei Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden bzw. bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, im Falle des Verzugs auf 5 % (fünf Prozent) des Auftragswerts. Soweit DIVIMOVE nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens haftet, besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

A.7.3. In anderen als den in vorgenannten Fällen ist die Haftung von DIVIMOVE – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen. Soweit die Haftung von DIVIMOVE ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DIVIMOVE.

A.8. Haftung des Vertragspartners

Der Vertragspartner gewährleistet, im Rahmen der Kooperation keine rechts- oder sittenwidrigen Inhalte zu publizieren oder auf diese Bezug zu nehmen. Sofern und soweit der Vertragspartner Inhalte oder Material für das Sondervermarktungsprojekt zur Verfügung stellt, gewährleistet er, dass keine Rechte Dritter, insbesondere Persönlichkeitsrechte, Kennzeichenrechte, Eigentumsrechte, Urheberrechte, Designrechte, beeinträchtigt werden. Der Vertragspartner verpflichtet sich, DIVIMOVE von etwaigen Nachteilen auf erstes Anfordern vollumfänglich freizustellen und jegliche Schäden zu ersetzen, die DIVIMOVE aus einer Nichtbeachtung des Vorgenannten erwachsen. Dies gilt insbesondere im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte, gleich aus welchem Rechtsgrund, und die daraus entstehenden Kosten der Rechtsverteidigung.

A.9. Rechtevorbehalt

Sämtliche Rechte, die im Zusammenhang mit dem Sondervermarktungsprojekt entstehen und nicht schriftlich dem Vertragspartner eingeräumt oder übertragen werden, verbleiben bei DIVIMOVE. Der Vertragspartner ist ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung insbesondere nicht berechtigt, das Webvideo ganz oder in Teilen auf anderen als den vereinbarten Videoplattformen oder Social Media Kanälen zu nutzen und/oder Ausschnitte hieraus für PR-Zwecke und/oder Merchandising-Zwecke zu verwenden oder durch Dritte nutzen oder verwenden zu lassen. Zudem werden ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Rechte zur werblichen Nutzung von Bildnissen und/oder Namen von Darstellern bzw. Mitwirkenden oder sonstigen Teilnehmern an dem Sondervermarktungsprojekt übertragen.

A.10. Laufzeit und Kündigung

A.10.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Kündigung.

A.10.2. Unberührt von jeder etwaigen Abrede bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund, welcher DIVIMOVE zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:
• DIVIMOVE das Festhalten an diesem Vertrag aus einem sonstigen, in der Person des Vertragspartners liegenden Grund unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann; insbesondere, wenn Umstände in der Person des Vertragspartners vorliegen, die erwarten lassen, dass dieser seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag dauerhaft nicht mehr nachkommen kann;
• der Vertragspartner die Liquidation seines Unternehmens beschließt oder seine Geschäftstätigkeit tatsächlich einstellt;
• gegen eine und/oder beide Parteien und/oder ein Unternehmen der DIVIMOVE GmbH infolge einer vertragsgegenständlichen Leistung eine Abmahnung erfolgte und/oder eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde, die ursächlich vom Verhalten des Vertragspartners ausgeht;
• Maßnahmen oder Anordnungen von Behörden oder sonstiger staatlicher Stellen der Erfüllung der von DIVIMOVE geschuldeten Leistungen entgegenstehen;
• für die DIVIMOVE der begründete, durch den Vertragspartner nicht widerlegbare Verdacht besteht, dass der Vertragspartner oder die von ihm zur Verfügung gestellten Angebote und/oder Kooperationsinhalte gegen rechtliche Bestimmungen, insbesondere des Strafgesetzbuches oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, verstößt bzw. verstoßen. Ein begründeter Verdacht besteht, sobald DIVIMOVE auf Tatsachen gestützte Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen vorliegen, insbesondere ab der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Vertragspartner bzw. ab der Aufforderung des Vertragspartnerszu einer Stellungnahme durch andere Stellen (z.B. Landesmedienanstalten).

A.10.3. Die bis zum Zugang einer Kündigung erbrachten Leistungen der DIVIMOVE sind seitens des Vertragspartners entsprechend des Leistungsumfangs zu vergüten. Die bis zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachte Vergütung wird mit den offenen Forderungen gemäß vorstehendem Satz verrechnet. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der DIVIMOVE gegen den Vertragspartner bleibt davon unberührt. Diese Ziffer 10.3 gilt unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung handelt.

A.10.4. Im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Vertragspartner vor Vertragsende ist DIVIMOVE berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. DIVIMOVE muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was DIVIMOVE infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass DIVIMOVE 15 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Sowohl DIVIMOVE als auch der Vertragspartner sind berechtigt, diese Vermutung zu widerlegen.

A.11. Zahlungsbedingungen

A.11.1. Soweit keine gesonderten Vereinbarungen getroffen werden, sind Zahlungen jeweils ohne Abzug 14 Tage nach Erhalt der Rechnung fällig. Rechnung kann auch für Teilleistungen von DIVIMOVE
jederzeit gestellt werden. DIVIMOVE wird in diesem Fall die Teilleistung auf der Rechnung benennen.

A.11.2. Bei Sondervermarktungsprojekten ab einem Auftragswert in Höhe von 100.000,00 Euro netto ist DIVIMOVE berechtigt, eine Vorauszahlung in Höhe eines Drittels des Auftragswerts bei Vertragsschluss in Rechnung zu stellen.

A.11.3. Bankspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Schecks werden von DIVIMOVE stets nur erfüllungshalber angenommen. Zahlungen des Vertragspartners gelten erst dann als erfolgt, wenn DIVIMOVE über den Betrag verfügen kann.

A.11.4. Bei Zahlungsverzug ist DIVIMOVE berechtigt, eine weitere Leistungserbringung zurückzustellen, bis die Rechnung beglichen ist. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht auch in allen Fällen einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners, wenn Vertragspartner eine Agentur ist zusätzlich auch bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden der Agentur. Der Zahlungsanspruch, auch für die etwa noch nicht erbrachten Leistungen bleibt dessen ungeachtet bestehen. DIVIMOVE ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Das Recht des Vertragspartners auf Nachweis eines geringeren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

A.11.5. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von DIVIMOVE anerkannt sind. Außerdem ist er zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von DIVIMOVE anerkannt ist.

A.12. Geheimhaltung

A.12.1. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen und Daten, die sie vom jeweils anderen Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages erhalten, vertraulich zu behandeln und Dritten nur in dem Umfang zugänglich zu machen, wie dies zur Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendig ist. Dies gilt insbesondere für Preislisten und Verträge. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Auftrages.

A.12.2. Keine Dritten sind insoweit die mit DIVIMOVE konzernrechtlich verbundenen Unternehmen.

A.12.3. Sofern und soweit eine Agentur Vertragspartner ist, trägt die Agentur durch geeignete Vertraulichkeitsvereinbarungen dafür Sorge, dass die von ihr betreuten Kunden ihrerseits die im Zuge der Durchführung des Auftrags erhaltenen Informationen nicht an Dritte weitergeben. Eine Offenlegung durch die Agentur gegenüber einem von den Kunden der Agentur eingeschalteten Auditor zu Zwecken des Media-Audits sowie zu Benchmarking-Zwecken ist zulässig, soweit dieser sich schriftlich zur Geheimhaltung, zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit sowie zur Einhaltung der kartellrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Im Zuge eines Audits oder eines Benchmarkings dürfen die Agentur oder der Auditor keine Informationen offenlegen, die dem Empfänger Rückschlüsse auf die Konditionen einzelner Werbekunden erlauben würden. Wettbewerbern der DIVIMOVE gegenüber dürfen die Informationen in keinem Fall offengelegt oder sonst zugänglich gemacht werden.

A.13. Schlussbestimmungen

A.13.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Normen. Als ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Streitigkeit aus diesem Vertragsverhältnis wird Berlin vereinbart.

A.13.2. DIVIMOVE ist berechtigt, die Rechte und Pflichten gegenüber dem Vertragspartner auf Unternehmen zu übertragen, an den DIVIMOVE direkt oder indirekt beteiligt ist und/oder an Unternehmen, die verbundene Unternehmen sind.

A.13.3. Änderungen dieser AGB werden dem Vertragspartner per E-Mail oder per Telefax bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen gegenüber DIVIMOVE schriftlich widerspricht.

A.13.4. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

A.13.5. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Etwaige vorherige Vereinbarungen entfallen ersatzlos. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich Änderungen dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Die Erklärung der Kündigung oder sonstiger einseitiger Erklärung bedarf der Schriftform. Schriftform in diesem Sinne meint die Schriftform gem. § 126 Abs.1 und 2 BGB. Sie wird jedoch auch durch Fax gewahrt.